Adam-Tauer Rechtsanwaltskanzlei

Medizinrecht

Schwerpunkt Zahnarzthaftung und Arzthaftung

Sie wurden durch einen (zahn)ärztlichen Behandlungsfehler geschädigt oder haben den Verdacht, Ihr*e Zahnärzt*in oder Ärzt*in hat einen Fehler gemacht?

Ich prüfe Ihre Ansprüche bei fehlerhafter Behandlung durch eine*n Zahnärzt*in oder Ärzt*in. Geschädigte Patient*innen haben bei einem Behandlungsfehler Anspruch auf Ersatz aller entstanden Schäden, insbesondere auf ein angemessenes Schmerzensgeld, Schadensersatz, Ersatz der schadenbedingten Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschäden, Verdienstausfall und Erwerbsschäden.

Meine Kanzlei ist insbesondere in den folgenden Sparten des Medizinrechts tätig:

  • Arzthaftungsrecht
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Gesellschaftsrecht der Heilberufe
  • Leistungsrecht
  • Vergütungsrecht der Heilberufe
Arzthaftungsrecht

Zahnarzthaftung

Sie haben Probleme mit Ihren Implantaten? Die Ihnen eingesetzten Prothetik verursacht Schmerzen? Ihre festsitzende oder herausnehmbare Zahnprothese ist mangelhaft oder nicht funktionell gestaltet? Ihre Kronen, Brücken oder Veneers verursachen Schmerzen und Beschwerden? Sie leiden unter neurologischen Problemen nach einer Zahnextraktion oder vermuten Fehler bei einer Wurzelkanalbehandlung oder Wurzelspitzenresektion?

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr*e Zahnärzt*in einen Fehler gemacht hat, dass die zahnärztliche Behandlung Ihre Beschwerden verschlimmert hat oder aber ein Pfusch vorliegt, sollten Sie umgehend entsprechende Beratungsexpertise einholen. Als Fachanwalt für Medizinrecht mit langjähriger Expertise in der Zahnarzthaftung kann ich mit Ihnen dem Vorwurf des Behandlungsfehlers nachgehen und Ihre Ansprüche durchsetzen.

Ich prüfe für Sie, ob Ihnen sogenannte Behandlungsalternativen aufgezeigt wurden und ob der*die Zahnärzt*in die Behandlung kunstgerecht geplant hat.

Nicht kunstgerechte zahnärztliche Behandlungen passieren insbesondere bei der Versorgung mit Implantaten, bei herausnehmbaren oder festsitzenden Zahnprothesen. Aber auch die behandlungsfehlerhafte Eingliederung von Brücken, Kronen und Veneers sowie Wurzelkanalbehandlungen, Wurzelspitzenresektionen und Zahnextraktionen können zu behandlungsfehlerbedingten Schmerzen und Beschwerden führen. Bei der Anästhesie (Infiltrationsanästhesie, Leitungsanästhesie, Vollnarkose) kann es zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen, insbesondere bei der Leitungsanästhesie im Unterkiefer können vorübergehende oder dauerhafte Lähmungen auftreten.

Die Bewertung, ob eine zahnärztliche Behandlung fehlerhaft oder kunstgerecht war, erfordert in aller Regel das Einholen eines Sachverständigengutachtens. Das kann auf verschiedenen Wegen geschehen. Die Landeszahnärztekammern unterhalten Gutachter- und Schlichtungsstellen, die kontaktiert werden können. Aber auch Ihre gesetzliche Krankenversicherung kann Ihnen bei der Bewertung des Behandlungsgeschehens mit einer sachverständigen Meinung zur Seite stehen, indem sie den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) mit der Einholung eines medizinischen Gutachtens beauftragen.

Eine seriöse rechtliche Einschätzung ist oft erst nach Einholung eines Gutachtens möglich. Die rechtliche Begleitung lohnt sich bereits bei der Einholung des Gutachtens, da auf diese Weise auch der*dem Sachverständigen von vornherein die richtigen, zielführenden Fragen gestellt werden können.

Ist Ihre zahnärztliche Behandlung komplett unbrauchbar, steht dem*der Zahnärzt*in unter Umständen kein Vergütungsanspruch zu. In Ausnahmefällen können Patient*innen also eine bereits gezahlte Vergütung zurückfordern.

Arzthaftung

Behandlungsfehler kommen in allen ärztlichen Fachgebieten vor, etwa in der Chirurgie und Schönheitschirurgie, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie, Anästhesiologie, Gynäkologie, Geburtshilfe, Urologie, Augenheilkunde und Psychiatrie.

Wenn Krankenhäuser oder Ärzt*innen die ärztliche Sorgfaltspflicht gegenüber Patient*innen verletzen und es dadurch zu einem Gesundheitsschaden kommt, haften die Behandler*innen. Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten können in vielfältiger Form auftreten und reichen von Aufklärungsversäumnissen, Dokumentationsfehler, Befunderhebungsfehlern bis hin zu kunstfehlerhaft durchgeführten Eingriffen und Behandlungen.

Die Arzthaftung ist Vertragshaftung, denn die Rechte und Pflichten des Behandlungsvertrages sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Daneben ist die Arzthaftung in den Vorschriften über das Recht der unerlaubten Handlungen geregelt. Jeder Heileingriff ist auch eine Körperverletzung, die nur dann straffrei ist, wenn Patient*innen in die Behandlung eingewilligt hat.

Die Bewertung, ob die ärztliche Behandlung fehlerhaft oder kunstgerecht war, erfordert in aller Regel das Einholen eines Sachverständigengutachtens. Das kann auf verschiedenen Wegen geschehen. Die Landesärztekammern unterhalten Gutachter- und Schlichtungsstellen, die kontaktiert werden können. Aber auch Ihre gesetzliche Krankenversicherung kann Ihnen bei der Bewertung des Behandlungsgeschehens mit einer sachverständigen Meinung zur Seite stehen, indem sie den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) mit der Einholung eines medizinischen Gutachtens beauftragen.

Eine seriöse rechtliche Einschätzung ist oft erst nach Einholung eines Gutachtens möglich. Die rechtliche Begleitung lohnt sich bereits bei der Einholung des Gutachtens, da auf diese Weise auch der*dem Sachverständigen von vornherein die richtigen, zielführenden Fragen gestellt werden können.